PKV: Wer kann sich wann privat versichern
In Deutschland sind rund 90 Prozent der Bevölkerung über die gesetzliche Krankenversicherung gegen Krankheitskosten versichert. Die verbliebenen Bürger gehören i. d. R. zum Mitgliederkreis der PKV. Wie entsteht diese Zweiteilung und wer kann sich hierzulande privat versichern?
Grundsätzlich besteht in Deutschland seit 2009 in allen Krankenversicherungsbereichen eine allgemeine Versicherungspflicht – sowohl für die GKV wie auch die PKV. Wer in die private Krankenversicherung eintreten will, muss bestimmte Voraussetzungen nach SGB V erfüllen. Eines der wichtigsten Kriterien ist das Einkommen. Arbeitnehmer müssen sich lauf § 5 SGB V gesetzlich versichern – sofern sie kein Einkommen oberhalb der JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) erreichen.
Erst wenn dieser Grenzbetrag überschritten wird, tritt Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V ein, die gesetzgeberische Voraussetzung für den Eintritt in die PKV ist. Für Selbständige und Beamte/Beihilfeberechtigte gilt diese Bedingung im Übrigen nicht, beide Personengruppen können sich ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe privat versichern. Darüber hinaus gelten besondere Bedingungen unter anderem für Studenten, denen der Gesetzgeber über das 5. Sozialgesetzbuch die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV einräumt.
Wie läuft der Eintritt in die PKV ab
Die Voraussetzungen für den Eintritt in die private Krankenversicherung sind eine Seite der Medaille. Wie läuft der Versicherungswechsel in der Praxis aber ab? Arbeitnehmer, die bislang gesetzlich versichert sind, werden über das Eintreten der Versicherungsfreiheit informiert und können sich dann für oder gegen die PKV entscheiden. In letzterem Fall läuft die Versicherung als freiwillig gesetzliche Krankenversicherung weiter.
Wer in die PKV eintreten will, muss fristgerecht (in der GKV gilt eine 2-monatige Kündigungsfrist) kündigen, sollte sich aber bereits vorher für die passende private Krankenversicherung entschieden haben. Hintergrund: Laut § 205 VVG ist im Fall einer Pflichtversicherung die Kündigung erst dann wirksam, wenn die Folgeversicherung nachgewiesen werden kann.






